Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter MIO GmbH zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
§ 1 Anmeldung, Bestätigung
1.1 MIO GmbH mit der Marke MIO Reisen ist der Reiseveranstalter (nachfolgend kurz „Veranstalter“ genannt). Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich per E-Mail oder über die Website www.mioreisen.de vorgenommen werden.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mitaufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Veranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Veranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.
1.4 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651 h BGB hingegen ist jederzeit möglich.
1.5 Bei ausdrücklich und eindeutig im Angebot und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen oder Pauschalreiseangeboten ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. In diesem Fall haftet der Veranstalter dem Reisenden gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, soweit letztere mindestens auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß Satz 2 ist auch die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.2 und folgende sinngemäß.
§ 2 Zahlung des Reisepreises
2.1 In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt für die Fälligkeit von Zahlung Folgendes: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur erfolgen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise nach § 651 r Abs. 4 BGB ausgehändigt wurde.
2.2 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamt-Reisepreises fällig. Kosten für Nebenleistungen sind, soweit dies nicht in der Reisebestätigung ausdrücklich vermerkt ist, nicht im Reisepreis enthalten. Diese Kosten sind gleichzeitig mit der Anzahlung durch den Reisenden zu begleichen. Die Kosten für eine etwaige Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.3 Der restliche Reisepreis wird, soweit in der Reisebestätigung nicht ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart ist, spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Veranstalters nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Reisen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Reisepreis gegen Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig. Flug,- Bahn- und Fährtickets sowie Eintrittskarten für Veranstaltungen, die nicht im Reisepreis enthalten sind sondern separat gebucht werden, sind ebenfalls in voller Höhe sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
2.4 Die Beträge für die Anzahlung und die Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.
2.5 Die Reiseunterlagen werden nach Erhalt der Restzahlung ca. 2 Wochen vor Reisebeginn per E-Mail versandt.
2.6 Bei Vereinbarung der Zahlung des Reisepreises per Überweisung muss der Restbetrag innerhalb der in Ziffern 2.2 und 2.3 genannten Fristen auf das in der Reisebestätigung angegebene Bankkonto des Veranstalters unter Angabe der Kundennummer eingegangen sein.
2.7 Wenn der Reisepreis nicht innerhalb der unter den Ziffern 2.2, 2.3 bzw. 2.6 bzw. genannten Fristen vollständig bezahlt ist, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 5.2 verlangen.
§ 3 Leistungen, Preise
3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Reiseausschreibung im Internet mit den veröffentlichten Leistungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung des Veranstalters. Diese Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Bedingungen in der Auftragsbestätigung und Individualvereinbarungen haben dabei Vorrang vor diesen AGB.
3.2 Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzliche Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschale (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
3.3 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern oder Vertretungen (z.B. Verkehrsvereinen) oder Beauftragten (z.B. den Hoteliers) des Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des Reisenden sind die besonderen Hinweise unter Ziffer 9. zu beachten.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor Reisebeginn nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/ oder der Routen, entscheidet der Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder bei der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Die mitgeteilte Änderung ist angenommen, sollte der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierüber hat der Veranstalter den Reisenden in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gemäß § 651 m Abs. 2 BGB hat der Veranstalter dem Reisenden einen Differenzbetrag zu erstatten, wenn eine geänderte Reise bzw. einer Ersatzreise durchgeführt wurde und diese bei gleichwertiger Beschaffenheit dem Reiseveranstalter geringere Kosten verursacht hat.
4.5 Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
4.5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
4.5.2 Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.5.3 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.
4.5.4 Der Veranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind, hat der Veranstalter zu führen.
4.6 Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für den Reiseveranstalter, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt.
4.7 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.8 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Veranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.
§ 5 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Die Rücktrittserklärung kann formfrei erfolgen, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
5.2 Wenn der Reisende vor Reisebeginn zurücktritt oder die Reise nicht antritt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen (Stornogebühr), soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbaren Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, z.B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird. Unerhebliche Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den Reisenden nicht kostenlos von der Reise zurückzutreten. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten vom Veranstalter sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die pauschale Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis berechnet.
Der pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung (Stornogebühren) beträgt pro Person in Prozent vom Reisepreis:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20% des Gesamtpreises
ab 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Gesamtpreises
ab 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 70% des Gesamtpreises
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise: 95% des Gesamtpreises.
Abweichend davon gelten die in den Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote angegebenen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen.
Bei Reisen mit Flug-, Bahn- und Fährtickets oder Eintrittskarten, die separat gebucht wurden und nicht im Reisepreis enthalten sind, wird dem Kunden der Ticketpreis in Rechnung gestellt, da die Rücknahme seitens dieser Leistungspartner nicht gewährleistet ist. Ein Rücktritt vom Kauf dieser Tickets ist ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass bei Stornierung der Reise kein Anspruch auf Herausgabe des Tickets oder Eintrittskarten besteht. Die Verpflichtung zur Zahlung von Stornokosten bleibt davon unberührt. Kosten für die Beschaffung von Visa können im Fall einer Stornierung nicht erstattet werden. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung zur Deckung der Kosten empfohlen.
5.3 Dem Reisenden bleibt der Nachweis gestattet, die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.4 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.
5.5 Der Veranstalter verpflichtet sich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung die Rückerstattung des Reisepreises zu leisten, sofern er infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist.
5.6 Das gesetzliche Recht zur Benennung einer Ersatzperson nach § 651 e BGB bleibt hiervon unberührt.
5.7 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit durchführbar, bei Reisen gem. Ziff. 5.2 bis zum Ablauf des Tages, an dem noch die jeweils erste Stornogebühr gilt (bis 30 Tage vor Reisebeginn), eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) für eine Umbuchungsgebühr von EUR 35,00 pro Person vornehmen. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotel) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Namens des Teilnehmers (vorbehaltlich Ziff. 5.8), des Orts des Reiseantritts, der Unterkunft oder des Beförderungsmittels. Änderungen nach Ablauf des Tages, an dem noch die jeweils erste Stornogebühr gilt, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziff. 5.2 bei gleichzeitiger Neubuchung vorgenommen werden, es sei denn die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten.
5.8 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Der Veranstalter darf die Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Außerdem hat der Veranstalter dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
5.9 Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und Umbuchungsaufschläge, Bearbeitungsgebühren sowie Aufschläge für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
6.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Der Veranstalter kann bis zu 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung im Internet angegebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss. Ein Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde, das heißt bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn. Der Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Kunde erhält unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich per E-Mail zugesandt.
7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallenden Person nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallende Person in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Veranstalters beruht. Der Veranstalter behält bei Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
7.4 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat, und eine vom Veranstalter dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
§ 8 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
8.1 Zur Kündigung des Reisevertrages wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wird auf § 651 h BGB verwiesen, wonach sowohl der Reiseveranstalter, als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen darf. Abweichend von Ziffer 5.2 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
§ 9 Obliegenheiten des Kunden
9.1 Mängelanzeigen
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, sodass der Veranstalter infolge dieser Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, tritt eine Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB als auch nach § 651 n nicht ein und der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor einen angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
9.3 Der Veranstalter verweist auf die Bestandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Absatz 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
- a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
- b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen
- c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Absatz 3 unberührt.
9.4 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Fluganreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort & Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Gepäckverluste sind innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
9.5 Schadensminderungspflicht / Mitwirkungspflicht
Nach Erhalt der Reisebestätigung ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob die in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung angegebenen Namen, Vornamen, ggf. Titel sowie das Geburtsdatum identisch mit der maschinenlesbaren Zeile im Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen. Bei Abweichungen ist der Veranstalter unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung zu informieren. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sind eventuell entstehende Mehrkosten durch den Kunden zu tragen. Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten.
9.6 Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, jedoch sind solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst.
Ist der Reisende den angegebenen körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Abenteuer-Reise, Wanderung usw. nicht gewachsen, so hat er dies bei der Durchführung der Reise zu berücksichtigen.
§ 10 Haftung / Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
10.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.
§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Ansprüche verjähren gemäß § 651 i Abs. 3 BGB nach zwei Jahren. Die Verjährung nach Ziffer 11. beginnt jeweils mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
§ 12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Der Veranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 13 Datenschutz
13.1 Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind.
§ 14 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass dieser nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
§ 15 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft vermittelter Flugbeförderungsleistungen im Rahmen der gebuchten Reise bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
§ 16 Allgemeines
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
16.2 Es gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass falls der Kunde seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-Verordnung – I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Die Reisebedingungen gelten für den Reiseveranstalter:
MIO GmbH, Am Auerhahn 11, 38855 Wernigerode, Tel. 0049 176 758 73 297; E-Mail: info@mioreisen.de
Geschäftsführung: Johannes Leßmann
UST-ID-Nr. DE342345365; Amtsgericht Stendal HRB29843
MIO GmbH vermittelt Reiseversicherungen als erlaubnisfreier Anexvermittler gem. § 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO. Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel. 0800-3696000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, www.versicherungsombudsmann.de.
Stand: 15.02.2025